Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Finanzhoheit
Finạnzhoheit, Teil der Staatshoheit, der die Befugnis des Staates zu autonomer Regelung des öffentl. Finanzwesens und der Besteuerung betrifft. Die F. wird ausgeübt als gesetzgebende, vollziehende (Finanzverwaltung) und Recht sprechende Gewalt (Finanzgerichtsbarkeit). Sie stellt sich zum einen als Ausgabenhoheit, zum anderen als Ertragshoheit dar. Die Ausgaben werden in Dtl. von Bund, Ländern und Gemeinden in getrennten Haushalten selbstständig festgestellt. Die Zuständigkeit in der Steuergesetzgebung und im Anspruch auf die Steuererträge ist im GG (Art. 105 ff.) geregelt. Der Bund hat die ausschl. Gesetzgebungshoheit über Zölle (allerdings stark eingeschränkt durch das EG-Recht) und Finanzmonopole; darüber hinaus ist ihm die konkurrierende Gesetzgebung über alle wichtigen Steuern vorbehalten. Den Ländern steht die Gesetzgebungsgewalt über Verbrauch- und Aufwandsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis zu. Die Verteilung der Ertragshoheit (das Recht, über den Ertrag einer Steuer zu verfügen) auf Bund, Länder und Gem. ist Kernstück des vertikalen Finanzausgleichs. In Österreich ermächtigt das Finanz-Verfassungsges. vom 21. 1. 1948 den Bund zur Regelung der Abgabenerhebung, der Ertragsverteilung auf die Gebietskörperschaften sowie die Finanzzuweisungen; diese Regelung geschieht alle vier Jahre im Finanzausgleichsgesetz. In der Schweiz steht dem Bund die Steuerhoheit nur für die einzeln in der Verfassung aufgeführten Steuern zu; vorbehaltlich der Bundesregeln zur Steuerharmonisierung haben die Kantone das Recht, jede Steuer zu erheben, die der Bund nicht erhebt.
Finạnzhoheit, Teil der Staatshoheit, der die Befugnis des Staates zu autonomer Regelung des öffentl. Finanzwesens und der Besteuerung betrifft. Die F. wird ausgeübt als gesetzgebende, vollziehende (Finanzverwaltung) und Recht sprechende Gewalt (Finanzgerichtsbarkeit). Sie stellt sich zum einen als Ausgabenhoheit, zum anderen als Ertragshoheit dar. Die Ausgaben werden in Dtl. von Bund, Ländern und Gemeinden in getrennten Haushalten selbstständig festgestellt. Die Zuständigkeit in der Steuergesetzgebung und im Anspruch auf die Steuererträge ist im GG (Art. 105 ff.) geregelt. Der Bund hat die ausschl. Gesetzgebungshoheit über Zölle (allerdings stark eingeschränkt durch das EG-Recht) und Finanzmonopole; darüber hinaus ist ihm die konkurrierende Gesetzgebung über alle wichtigen Steuern vorbehalten. Den Ländern steht die Gesetzgebungsgewalt über Verbrauch- und Aufwandsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis zu. Die Verteilung der Ertragshoheit (das Recht, über den Ertrag einer Steuer zu verfügen) auf Bund, Länder und Gem. ist Kernstück des vertikalen Finanzausgleichs. In Österreich ermächtigt das Finanz-Verfassungsges. vom 21. 1. 1948 den Bund zur Regelung der Abgabenerhebung, der Ertragsverteilung auf die Gebietskörperschaften sowie die Finanzzuweisungen; diese Regelung geschieht alle vier Jahre im Finanzausgleichsgesetz. In der Schweiz steht dem Bund die Steuerhoheit nur für die einzeln in der Verfassung aufgeführten Steuern zu; vorbehaltlich der Bundesregeln zur Steuerharmonisierung haben die Kantone das Recht, jede Steuer zu erheben, die der Bund nicht erhebt.