Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Finanzgerichtsbarkeit
Finạnzgerichtsbarkeit,unabhängige, von der Finanzverw. getrennte Gerichtsbarkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten über Abgaben-, insbesondere Steuer- und verwandte Angelegenheiten; Rechtsgrundlage ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. 10. 1965 (mit späteren Änderungen nebst Entlastungsges.). Die F. ist zweistufig, Instanzen sind die Finanzgerichte der Länder (Besetzung: Senate mit drei Berufsrichtern und i. d. R. zwei ehrenamtl. Richtern) und der Bundesfinanzhof (Abk. BFH) in München (Besetzung der Senate: i. d. R. fünf, beim Großen Senat sieben Berufsrichter). - Dem Finanzgerichtsverfahren muss i. d. R. ein Einspruchsverfahren vor der Finanzverw. vorausgehen. Im Ggs. zu den Finanzgerichten besteht vor dem BFH Vertretungszwang; vertretungsberechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Revision zum BFH bedarf der Zulassung durch das Finanzgericht. - Das System der F. findet in Österreich und in der Schweiz keine direkte Entsprechung; dort wird Rechtsschutz gegen die Finanzverw. v. a. durch Verw.gerichte gewährt.
▣ Literatur:
Bähr, H.u. Schurmann, W.: Abgabenordnung u. Finanzgerichtsordnung. München u. a. 21995.
⃟ Abgabenordnung. Finanzgerichtsordnung, Nebengesetze, begr. v. R. Kühn, erläutert v. Ruth Hofmann u. a. Stuttgart 171995.
Finạnzgerichtsbarkeit,unabhängige, von der Finanzverw. getrennte Gerichtsbarkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten über Abgaben-, insbesondere Steuer- und verwandte Angelegenheiten; Rechtsgrundlage ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. 10. 1965 (mit späteren Änderungen nebst Entlastungsges.). Die F. ist zweistufig, Instanzen sind die Finanzgerichte der Länder (Besetzung: Senate mit drei Berufsrichtern und i. d. R. zwei ehrenamtl. Richtern) und der Bundesfinanzhof (Abk. BFH) in München (Besetzung der Senate: i. d. R. fünf, beim Großen Senat sieben Berufsrichter). - Dem Finanzgerichtsverfahren muss i. d. R. ein Einspruchsverfahren vor der Finanzverw. vorausgehen. Im Ggs. zu den Finanzgerichten besteht vor dem BFH Vertretungszwang; vertretungsberechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Revision zum BFH bedarf der Zulassung durch das Finanzgericht. - Das System der F. findet in Österreich und in der Schweiz keine direkte Entsprechung; dort wird Rechtsschutz gegen die Finanzverw. v. a. durch Verw.gerichte gewährt.
▣ Literatur:
Bähr, H.u. Schurmann, W.: Abgabenordnung u. Finanzgerichtsordnung. München u. a. 21995.
⃟ Abgabenordnung. Finanzgerichtsordnung, Nebengesetze, begr. v. R. Kühn, erläutert v. Ruth Hofmann u. a. Stuttgart 171995.