Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Finanzausgleich
Finạnzausgleich,Regelung der finanziellen Beziehungen zw. den in einem Staat oder in einer Staatenverbindung vorhandenen Gebietskörperschaften. Die Verteilung der Aufgaben und der mit ihrer Erfüllung verbundenen Ausgaben wird als passiver F., die Verteilung der Einnahmen als aktiver F. bezeichnet. In einem föderativen Bundesstaat erfolgt die Aufgabenverteilung nach dem »Subsidiaritätsprinzip«; der übergeordnete Verband übernimmt nur jene Aufgaben, die die untergeordnete Gebietskörperschaft nicht zureichend erfüllen kann. Erfolgt der F. zw. gleichgeordneten Körperschaften, so spricht man von horizontalem F. (Länder-F., interkommunaler F.), ein F. zw. über- und untergeordneten Körperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) wird als vertikaler F. bezeichnet. Entsprechend dem Grad der Finanzautonomie der untergeordneten Körperschaft wird zw. freiem Trennsystem (jede Körperschaft kann Art und Höhe der Steuer selbst bestimmen), gebundenem Trennsystem (jeder Körperschaft werden bestimmte Steuerquellen zugewiesen), totalem Verbundsystem (alle Einnahmen fließen einer Körperschaft zu, die den anderen Anteile zuweist) unterschieden. In Dtl. kommt ein Mischsystem zur Anwendung, d. h., Bund und Ländern werden teils eigene Einnahmequellen überlassen, teils Finanzierungsmittel zugewiesen. Der Länder-F. wird nach dem Verhältnis zw. der Steuerkraftmesszahl und der Ausgleichsmesszahl geregelt. Die Steuerkraftmesszahl eines Landes ergibt sich aus der Summe seiner Steuereinnahmen, die Ausgleichsmesszahl aus der Multiplikation der Anzahl der Ew. des Landes mit dem Verhältnis von Steuereinnahmen zu Ew. im Bundesdurchschnitt. Ausgleichszahlungen müssen solche Länder leisten, deren Steuerkraftmesszahl größer ist als die Ausgleichsmesszahl. Die neuen Bundesländer sind seit 1995 in den Länder-F. einbezogen, nachdem sie 1990-94 stattdessen Zahlungen aus dem Fonds Deutsche Einheit erhalten hatten.
▣ Literatur:
Carl, D.: Bund-Länder-F. im Verfassungsstaat. Baden-Baden 1995.
Finạnzausgleich,Regelung der finanziellen Beziehungen zw. den in einem Staat oder in einer Staatenverbindung vorhandenen Gebietskörperschaften. Die Verteilung der Aufgaben und der mit ihrer Erfüllung verbundenen Ausgaben wird als passiver F., die Verteilung der Einnahmen als aktiver F. bezeichnet. In einem föderativen Bundesstaat erfolgt die Aufgabenverteilung nach dem »Subsidiaritätsprinzip«; der übergeordnete Verband übernimmt nur jene Aufgaben, die die untergeordnete Gebietskörperschaft nicht zureichend erfüllen kann. Erfolgt der F. zw. gleichgeordneten Körperschaften, so spricht man von horizontalem F. (Länder-F., interkommunaler F.), ein F. zw. über- und untergeordneten Körperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) wird als vertikaler F. bezeichnet. Entsprechend dem Grad der Finanzautonomie der untergeordneten Körperschaft wird zw. freiem Trennsystem (jede Körperschaft kann Art und Höhe der Steuer selbst bestimmen), gebundenem Trennsystem (jeder Körperschaft werden bestimmte Steuerquellen zugewiesen), totalem Verbundsystem (alle Einnahmen fließen einer Körperschaft zu, die den anderen Anteile zuweist) unterschieden. In Dtl. kommt ein Mischsystem zur Anwendung, d. h., Bund und Ländern werden teils eigene Einnahmequellen überlassen, teils Finanzierungsmittel zugewiesen. Der Länder-F. wird nach dem Verhältnis zw. der Steuerkraftmesszahl und der Ausgleichsmesszahl geregelt. Die Steuerkraftmesszahl eines Landes ergibt sich aus der Summe seiner Steuereinnahmen, die Ausgleichsmesszahl aus der Multiplikation der Anzahl der Ew. des Landes mit dem Verhältnis von Steuereinnahmen zu Ew. im Bundesdurchschnitt. Ausgleichszahlungen müssen solche Länder leisten, deren Steuerkraftmesszahl größer ist als die Ausgleichsmesszahl. Die neuen Bundesländer sind seit 1995 in den Länder-F. einbezogen, nachdem sie 1990-94 stattdessen Zahlungen aus dem Fonds Deutsche Einheit erhalten hatten.
▣ Literatur:
Carl, D.: Bund-Länder-F. im Verfassungsstaat. Baden-Baden 1995.