Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Festnahme
Festnahme,die aufgrund eines richterl. Haft- (Verhaftung) oder Unterbringungsbefehls (Unterbringung) erfolgende Freiheitsentziehung (§§ 112 ff. StPO). Die vorläufige F. ist die ohne richterl. Haftbefehl vorgenommene vorläufige Freiheitsentziehung. Berechtigt zur vorläufigen F. sind Staatsanwaltschaft und Polizei, wenn die Voraussetzungen eines Haft- und Unterbringungsbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug ist, d. h. wenn der richterl. Befehl sonst nicht rechtzeitig erwirkt oder vollstreckt werden könnte, ferner jedermann, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird und fluchtverdächtig ist oder seine Personalien nicht festgestellt werden können. Der Festgenommene ist spätestens am Tage nach der F. dem Amtsrichter vorzuführen (§§ 127, 128 StPO). Dieser muss den Festgenommenen auf seine Rechte (bes. sein Aussageverweigerungsrecht) hinweisen, ihn vernehmen und daraufhin entweder einen Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen. Das Recht zur F. steht auch dem Gläubiger bürgerlich-rechtl. Ansprüche als Selbsthilfe gegen den fluchtverdächtigen Schuldner zu, wenn amtl. Hilfe nicht zur Stelle ist (§ 229 f. BGB, §§ 918, 933 ZPO). Allgemein gilt, dass zur Durchsetzung der F. auch Gewalt angewendet werden kann, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. - Ähnl. Regelungen gelten in Österreich (§§ 177 ff. StPO, vorläufige Verwahrung) und in der Schweiz (Art. 62, 63 des Ges. über die Bundesstrafrechtspflege).
Festnahme,die aufgrund eines richterl. Haft- (Verhaftung) oder Unterbringungsbefehls (Unterbringung) erfolgende Freiheitsentziehung (§§ 112 ff. StPO). Die vorläufige F. ist die ohne richterl. Haftbefehl vorgenommene vorläufige Freiheitsentziehung. Berechtigt zur vorläufigen F. sind Staatsanwaltschaft und Polizei, wenn die Voraussetzungen eines Haft- und Unterbringungsbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug ist, d. h. wenn der richterl. Befehl sonst nicht rechtzeitig erwirkt oder vollstreckt werden könnte, ferner jedermann, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird und fluchtverdächtig ist oder seine Personalien nicht festgestellt werden können. Der Festgenommene ist spätestens am Tage nach der F. dem Amtsrichter vorzuführen (§§ 127, 128 StPO). Dieser muss den Festgenommenen auf seine Rechte (bes. sein Aussageverweigerungsrecht) hinweisen, ihn vernehmen und daraufhin entweder einen Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen. Das Recht zur F. steht auch dem Gläubiger bürgerlich-rechtl. Ansprüche als Selbsthilfe gegen den fluchtverdächtigen Schuldner zu, wenn amtl. Hilfe nicht zur Stelle ist (§ 229 f. BGB, §§ 918, 933 ZPO). Allgemein gilt, dass zur Durchsetzung der F. auch Gewalt angewendet werden kann, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. - Ähnl. Regelungen gelten in Österreich (§§ 177 ff. StPO, vorläufige Verwahrung) und in der Schweiz (Art. 62, 63 des Ges. über die Bundesstrafrechtspflege).