Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fesselung
Fesselung,im Strafverfahren zulässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 119 Abs. 5 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass der Verhaftete Gewalt anwendet, Widerstand leistet, zu fliehen versucht sowie Selbstmord oder Selbstschädigung begeht. Bei der Hauptverhandlung sollte der Verhaftete ungefesselt sein.
Fesselung,im Strafverfahren zulässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 119 Abs. 5 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass der Verhaftete Gewalt anwendet, Widerstand leistet, zu fliehen versucht sowie Selbstmord oder Selbstschädigung begeht. Bei der Hauptverhandlung sollte der Verhaftete ungefesselt sein.