Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fernunterrichtsschutzgesetz
Fernunterrichtsschutzgesetz,seit dem 1. 1. 1977 gültiges Ges. zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht. Derartige Lehrgänge unterliegen nach §§ 12 ff. der behördl. Prüfung und Zulassung. Der Fernunterrichtsvertrag ist schriftlich abzuschließen; er muss Gegenstand, Ziel, Beginn und voraussichtl. Dauer des Lehrgangs sowie die Art des Lehrgangsabschlusses enthalten. Der Gesamtbetrag der Vergütung und die Kündigungsbedingungen sind zu nennen. Dem Teilnehmer steht ein schriftl. Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des ersten Lehrmaterials zu (§ 4). Die erstmalige Kündigung ist zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss möglich (§ 5).
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