Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Femgerichte
Femgerichte[mhd. veime »heiml. Gericht«] (Feme, Freigerichte), im späteren MA. die Gerichte Westfalens zur Aburteilung schwerer Rechtsbrüche, die aus den fränk. Grafengerichten hervorgegangen sind. Vors. war der Freigraf, Urteilsfinder waren die Freischöffen, die Dingstätte wurde Freistuhl genannt. Die F. tagten öffentlich als »offenes« Gericht (echtes Ding) für die gewöhnl. Rechtssachen ihres Sprengels oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit als »heiml.« oder »stilles« Gericht (gebotenes Ding), besetzt mit dem Freigrafen und sieben Freischöffen, zur Aburteilung auswärtiger Rechtssachen. Wer der Ladung vor die F. nicht Folge leistete, wurde »verfemt«, ihm drohte die Hinrichtung. Seit dem 14. Jh. griff die Wirksamkeit der F. über Westfalen hinaus auf ganz Dtl. über. Durch Abwehrbündnisse der Landesherren und Städte, die das Eingreifen dieser fremden Gerichtsgewalten in ihre Herrschaftsgebiete als Übergriffe empfanden, wurde ihr Einfluss im 15. Jh. gebrochen. Die F. sanken zu Bauerngerichten herab. Um 1810 wurden sie durch die frz. Machthaber in Westfalen beseitigt.
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