Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Feiertage
Feiertage,allg. arbeitsfreie Tage, festl. Tage. Man unterscheidet gesetzl. und kirchl. F. An gesetzl. F. erhalten Arbeitnehmer, auch solche in Heimarbeit, normalen Lohn, der ohne den F. angefallen wäre. Arbeitnehmer, die unmittelbar vor oder nach F. unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung des F. (Entgeltfortzahlungs-Ges. vom 26. 5. 1994). Für am F. geleistete Arbeit wird meist ein tarifvertraglich vereinbarter Zuschlag bezahlt. An kirchl. F. (Festtage), die nicht gesetzl. F. sind, besteht grundsätzlich kein Arbeitsverbot, aber beschränkter gesetzl. F.-Schutz, bes. zur Teilnahme an Gottesdiensten. Die Festlegung von F. geschieht i. Allg. aufgrund der F.-Gesetze der Länder, nur ausnahmsweise durch den Bund (Tag der Dt. Einheit).
In Österreich ist neben den traditionellen, auch in Dtl. anerkannten F. der 26. 10. als National-F. festgelegt. - In der Schweiz sind F. überwiegend kantonal geregelt, National-F. ist der 1. 8. (Bundesfeier).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Feiertage