Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fehde
Fehde[ahd. (gi)fēhida, zu gifēh »feindselig«], Feindseligkeit, Privatkrieg zw. zwei Freien oder ihren Sippen in german. Zeit und im MA.; zunächst außerrechtlich, später von der Rechtsordnung anerkannt. Die F. diente der Wiederherstellung der verletzten Sippenehre. Von der auch im Bauernstand verbreiteten Blutrache unterschied sich später die F. durch die gebotene, aber häufig missachtete Wahrung ritterl. Formen. Kirche und Staat haben, z. B. durch Gottes- und Landfrieden, durch das Erfordernis der vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs, der Ankündigung (F.-Brief), der Waffenverbote für Bauern, des Friedensschutzes für Personen und Sachen, des Sühnezwangs (»Urfehde«) u. Ä., die F. einzudämmen versucht; im Ewigen Landfrieden (1495) wurde sie verboten.
Fehde[ahd. (gi)fēhida, zu gifēh »feindselig«], Feindseligkeit, Privatkrieg zw. zwei Freien oder ihren Sippen in german. Zeit und im MA.; zunächst außerrechtlich, später von der Rechtsordnung anerkannt. Die F. diente der Wiederherstellung der verletzten Sippenehre. Von der auch im Bauernstand verbreiteten Blutrache unterschied sich später die F. durch die gebotene, aber häufig missachtete Wahrung ritterl. Formen. Kirche und Staat haben, z. B. durch Gottes- und Landfrieden, durch das Erfordernis der vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs, der Ankündigung (F.-Brief), der Waffenverbote für Bauern, des Friedensschutzes für Personen und Sachen, des Sühnezwangs (»Urfehde«) u. Ä., die F. einzudämmen versucht; im Ewigen Landfrieden (1495) wurde sie verboten.