Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Falscheid
Falscheid,die tatsächlich falsche eidl. Aussage, die der Schwörende für wahr hält. Beruht die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit, wird der F. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§163 StGB) geahndet; korrigiert sich der Aussagende rechtzeitig durch Widerruf, bleibt er straflos. Wer einen anderen zum F. verleitet, wird nach § 160 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Meineid)
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