Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Falschbeurkundung
Falschbe|urkundung,Herstellen einer echten, aber inhaltlich falschen Urkunde, zu unterscheiden von der Urkundenfälschung. Die F. (»schriftl. Lüge«) ist als solche nicht strafbar, kann aber unter anderen Aspekten, z. B. als Betrug, strafbar sein. Strafrechtlich verfolgt wird die F. als F. im Amt (§ 348 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), wenn ein Beamter vorsätzlich eine rechtlich erhebl. Tatsache falsch beurkundet. Nach § 271 StGB strafbar ist die mittelbare F. (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), bei der der Täter, bes. durch vorsätzlich falsche Angaben, bewirkt, dass beweiserhebl. Umstände in öffentl. Urkunden falsch beurkundet werden; eine damit verbundene Bereicherungsabsicht wirkt strafverschärfend. Ähnl. Regeln enthalten die StGB Österreichs (§§ 228, 331) und der Schweiz (Art. 253, 317).
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