Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Falschaussage
Falschaussage(falsche uneidliche Aussage), die uneidl., vorsätzlich falsche Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht oder einer anderen zur eidl. Vernehmung zuständigen Stelle, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht (§ 153 StGB). Strafmilderung oder Absehen von Strafe sind im Falle von Aussagenotstand, bes. zugunsten von Angehörigen, sowie bei rechtzeitiger Berichtigung durch den Täter möglich. - Ähnl. Regelungen gelten in Österreich (§§ 288 ff. StGB). In der Schweiz ist auch die falsche Parteiaussage im Zivilverfahren (»Beweisaussage«) strafbar (Art. 306 ff. StGB).
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