Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fallrecht
Fallrecht,Rechtsordnung, die auf richterl. Entscheidungen exemplar. Fälle beruht, sich künftig an diesen ausrichtet und durch sie fortgebildet wird, z. B. das Case Law des angloamerikan. Rechts. Der Ggs. ist das Gesetzesrecht, das Sachverhalte allg. und losgelöst vom Einzelfall regelt.
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