Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fahruntüchtigkeit
Fahruntüchtigkeit,die mangelnde Fähigkeit, ein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen. Dauernde F. hindert die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder begründet deren Entziehung. Wer im Zustand der F. ein Fahrzeug (nicht notwendig ein Kfz) führt, kann straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgt werden, z. B. wegen Transport- oder Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a, 315 c StGB). Im Falle alkoholbedingter F. beginnt die strafbegründende absolute F. von Kraftfahrern in Dtl. bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ (bei Radfahrern bei 1,6 ‰).
Fahruntüchtigkeit,die mangelnde Fähigkeit, ein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen. Dauernde F. hindert die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder begründet deren Entziehung. Wer im Zustand der F. ein Fahrzeug (nicht notwendig ein Kfz) führt, kann straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgt werden, z. B. wegen Transport- oder Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a, 315 c StGB). Im Falle alkoholbedingter F. beginnt die strafbegründende absolute F. von Kraftfahrern in Dtl. bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ (bei Radfahrern bei 1,6 ‰).