Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit,das Unterlassen der pflichtmäßigen Besonnenheit und Sorgfalt. a) Strafrecht: Hat der Handelnde die objektiv erforderl. und ihm auch persönlich mögl. Sorgfalt außer Acht gelassen und nicht vorausgesehen, dass er den Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklichen könne, so liegt unbewusste F. vor. Bewusste F. ist gegeben, wenn er die Verwirklichung des Tatbestandes zwar für möglich gehalten hat, jedoch darauf vertraute, dass sie nicht eintreten werde (Schuld). b) Zivilrecht: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderl. Sorgfalt außer Acht lässt. Der Schuldner haftet für vorsätzl. und fahrlässiges Verhalten, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 276 BGB). Unterschieden wird u. a. einfache und grobe F. (Verschulden)
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