Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Fahrerlaubnis
Fahr|erlaubnis,behördl. Erlaubnis, auf öffentl. Straßen ein Kfz mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h zu führen; ausgenommen sind Krankenfahrstühle bis 25 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas) sowie land- und forstwirtschaftl. Arbeits- und Zugmaschinen bis 6 km/h. Die F. ist zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Inland hat, das erforderl. Mindestalter erreicht hat, zum Führen von Kfz körperlich und geistig geeignet ist, nach dem Fahrlehrer-Ges. ausgebildet ist, seine Befähigung durch eine theoret. und prakt. Prüfung unter Beweis gestellt hat, in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen worden ist und keine in einem Mitgliedsstaat der EU erteilte F. der entsprechenden Klasse besitzt (§ 2 Straßenverkehrsgesetz, StVG). Seit 1986 wird die F. bei erstmaligem Erwerb für die Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt. Der Nachweis der F. wird im Führerschein (seit 1. 1. 1999 EU-Führerschein) dokumentiert.Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz, muss ihm die F. entzogen werden, allg. durch die F.-Behörde (§ 3 StVG) oder im Rahmen eines Strafverfahrens durch das Gericht (befristet zw. sechs Monaten und fünf Jahren, bei bestimmten Delikten dauernd), wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen wurde (§ 69 StGB); die strafgerichtl. Entziehung der F. ist im Unterschied zum Fahrverbot eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Vorläufige Entziehung der F. ist durch den Richter nach § 111 a StPO möglich. Fahren ohne F. ist als Straftatbestand in § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.F.-Klassen (§ 6 F.-Verordnung vom 18. 8. 1998): A: Krafträder mit Hubraum über 50 cm3 oder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; A1: Krafträder der Klasse A, jedoch mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder); B: Kfz (außer Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrersitz); C: Kfz (außer Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrersitz); C1: Kfz (außer Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz); D: Kfz (außer Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz); D1: Kfz (außer Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz); dabei Klassen B bis D1 auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg; E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1: Kfz der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; M: Kleinkrafträder (Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Hubraum bis 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Hubraum bis 50 cm3); T: Zugmaschinen (bis 60 km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftl. Zwecke (bis 40 km/h); L: u. a. land- und forstwirtschaftl. Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit Anhängern bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h.
Es berechtigen: a) F. Klasse A auch zum Führen von Kfz Klassen A1 und M (Klasse A berechtigt innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW, ab vollendetem 25. Lebensjahr ohne diese Beschränkung); b) F. Klasse A1 auch zum Führen von Kfz Klasse M; c) F. Klasse B auch zum Führen von Kfz Klassen M und L; d) F. Klasse C auch zum Führen von Kfz Klasse C1; e) F. Klasse CE auch zum Führen von Kfz Klassen C1E, BE, T und D1E (soweit Berechtigung für D1 vorliegt) sowie DE (sofern Berechtigung für D vorliegt); f) F. Klasse C1E auch zum Führen von Kfz Klassen BE und D1E (sofern Berechtigung für D1 vorliegt) sowie DE (sofern Berechtigung für D vorliegt); g) F. Klasse D zum Führen von Kfz der Klasse D1; h) F. Klasse D1E zum Führen von Kfz der Klassen BE sowie C1E (sofern Berechtigung für C1 vorliegt); i) F. der Klasse DE zum Führen von Kfz der Klassen D1E, BE und C1E (sofern Berechtigung für C1 vorliegt); k) F. der Klasse T zum Führen von Kfz der Klassen M und L.
Das Mindestalter für die Erteilung der F. (§ 10 F.-Verordnung): 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist; 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E; 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang (Stufenführerschein), B, BE, C, C1, CE und C1E; 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T. F. und Führerscheine, die bis zum 31. 12. 1998 erteilt worden sind (auch solche nach den Vorschriften der DDR), bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gültig.In Österreich bedarf das Lenken eines Kfz einer behördl. Lenkerberechtigung aufgrund des Kraftfahr-Ges. vom 23. 6. 1967; die Erteilungs- und Entziehungsvoraussetzungen ähneln denen in Dtl. In der Schweiz ist ein Führerausweis Voraussetzung für das erlaubte Lenken eines Kfz auf öffentlichen eidgenöss. Straßen (Bundes-Ges. über den Straßenverkehr vom 19. 12. 1958, Bundes-Ges. über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 27. 10. 1976). Im Übrigen sind die Rechtsverhältnisse ähnlich wie in Dtl. und Österreich.
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