Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
erste Hilfe
erste Hilfe,sofortige, vorläufige Hilfeleistung angesichts offenbarer Gefahr für Gesundheit oder Leben eines anderen Menschen, bis ein Arzt die weitere medizin. Versorgung übernimmt. § 323 c StGB bedroht jeden mit Strafe, der eine erforderl., ihm zumutbare Hilfeleistung unterlassen hat. Der Ablauf der e. H. gliedert sich in Sofortmaßnahmen wie die Entfernung eines Verunglückten aus dem Gefahrenbereich, Benachrichtigung des Rettungsdienstes über den telefon. Notruf (in Dtl. 110) oder Notrufsäulen, Versorgung des Betroffenen durch unmittelbare Hilfeleistung, v. a. Lagerung sowie Überwachung und Abwehr lebensbedrohl. Zustände durch Atemspende, Herzmassage, Blutstillung, Notverbände, Schockbekämpfung u. a., bis zum Abtransport durch Rettungsfahrzeuge. Zur Bergung eines Bewusstlosen durch einen einzelnen Helfer wird der Rautek-Griff angewendet. Anschließend wird der Betroffene in stabile Seitenlage (NATO-Lage) gebracht, die ein Ersticken durch Verlegung der Atemwege mit Blut, Schleim oder Erbrochenem verhindert.
erste Hilfe,sofortige, vorläufige Hilfeleistung angesichts offenbarer Gefahr für Gesundheit oder Leben eines anderen Menschen, bis ein Arzt die weitere medizin. Versorgung übernimmt. § 323 c StGB bedroht jeden mit Strafe, der eine erforderl., ihm zumutbare Hilfeleistung unterlassen hat. Der Ablauf der e. H. gliedert sich in Sofortmaßnahmen wie die Entfernung eines Verunglückten aus dem Gefahrenbereich, Benachrichtigung des Rettungsdienstes über den telefon. Notruf (in Dtl. 110) oder Notrufsäulen, Versorgung des Betroffenen durch unmittelbare Hilfeleistung, v. a. Lagerung sowie Überwachung und Abwehr lebensbedrohl. Zustände durch Atemspende, Herzmassage, Blutstillung, Notverbände, Schockbekämpfung u. a., bis zum Abtransport durch Rettungsfahrzeuge. Zur Bergung eines Bewusstlosen durch einen einzelnen Helfer wird der Rautek-Griff angewendet. Anschließend wird der Betroffene in stabile Seitenlage (NATO-Lage) gebracht, die ein Ersticken durch Verlegung der Atemwege mit Blut, Schleim oder Erbrochenem verhindert.