Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
elterliche Sorge
elterliche Sorge(bis 1979 elterl. Gewalt), das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person und das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen (§§ 1626 ff. BGB). Die e. S., die die gesetzl. Vertretung des Kindes umfasst, wurde durch das Kindschaftsrechtsreform-Ges. vom 16. 12. 1997 teilweise neu geregelt. Sie steht während der Ehe dem Vater und der Mutter gleichermaßen zu. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die e. S. ihnen gemeinsam zu, wenn sie entsprechende öffentlich beurkundete »Sorgeerklärungen« abgeben oder einander heiraten. Sonst hat die Mutter das Sorgerecht (§§ 1626 a ff.). Zur Unterstützung des Elternteils, dem die e. S. allein zusteht, wird auf Antrag das Jugendamt Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§§ 1712 ff.). Die Eltern haben das Sorgerecht in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Können sie in wichtigen Fragen keine Einigung erzielen, kann das Familiengericht die Entscheidung auf einen Elternteil übertragen. Die Eltern haben bei ihren Entscheidungen die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbstständigem Handeln zu berücksichtigen. In Fragen der Ausbildung sind Neigung und Eignung des Kindes zu beachten. Wenn es das Wohl des Kindes erfordert, kann das Familiengericht einem Elternteil oder beiden Eltern das elterl. Sorgerecht bezüglich einzelner Gegenstände oder insgesamt entziehen; wird es beiden Eltern entzogen, ist ein Vormund oder Pfleger zu bestellen. Im Falle von dauerndem Getrenntleben und von Scheidung geht das ab dem 1. 7. 1998 geltende reformierte Recht von der fortbestehenden und gemeinsam praktizierten e. S. aus, jedenfalls so lange, bis ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt, über das das Familiengericht entscheidet. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig. Die Vermögenssorge umfasst die Verpflichtung der Eltern, das gesamte Vermögen des Kindes zu verwalten mit Ausnahme letztwilliger Zuwendungen, die eine entgegenstehende Anordnung enthalten (§§ 1638 ff. BGB). Das Geld ist nach den Grundsätzen einer wirtsch. Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. - In Österreich ist die e. S. in den §§ 137 ff. ABGB geregelt. Die Eltern sind bei der Wahrnehmung der e. S. gleichberechtigt und -verpflichtet. In der Schweiz unterstehen unmündige Kinder der elterl. Gewalt, die die Eltern während der Ehe gemeinsam ausüben (Art. 296 ff. ZGB).
▣ Literatur:
Mottl, I.: Die Sorge der Eltern für ihre Kinder. Rechtsvergleichende Gegenüberstellung der österr. u. der dt. Rechtslage. Frankfurt am Main 1992.
⃟ Hansen, K.-P.: Das Recht der e.n S. nach Trennung u. Scheidung. Neuwied u. a. 1993.
elterliche Sorge(bis 1979 elterl. Gewalt), das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person und das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen (§§ 1626 ff. BGB). Die e. S., die die gesetzl. Vertretung des Kindes umfasst, wurde durch das Kindschaftsrechtsreform-Ges. vom 16. 12. 1997 teilweise neu geregelt. Sie steht während der Ehe dem Vater und der Mutter gleichermaßen zu. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die e. S. ihnen gemeinsam zu, wenn sie entsprechende öffentlich beurkundete »Sorgeerklärungen« abgeben oder einander heiraten. Sonst hat die Mutter das Sorgerecht (§§ 1626 a ff.). Zur Unterstützung des Elternteils, dem die e. S. allein zusteht, wird auf Antrag das Jugendamt Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§§ 1712 ff.). Die Eltern haben das Sorgerecht in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Können sie in wichtigen Fragen keine Einigung erzielen, kann das Familiengericht die Entscheidung auf einen Elternteil übertragen. Die Eltern haben bei ihren Entscheidungen die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbstständigem Handeln zu berücksichtigen. In Fragen der Ausbildung sind Neigung und Eignung des Kindes zu beachten. Wenn es das Wohl des Kindes erfordert, kann das Familiengericht einem Elternteil oder beiden Eltern das elterl. Sorgerecht bezüglich einzelner Gegenstände oder insgesamt entziehen; wird es beiden Eltern entzogen, ist ein Vormund oder Pfleger zu bestellen. Im Falle von dauerndem Getrenntleben und von Scheidung geht das ab dem 1. 7. 1998 geltende reformierte Recht von der fortbestehenden und gemeinsam praktizierten e. S. aus, jedenfalls so lange, bis ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt, über das das Familiengericht entscheidet. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig. Die Vermögenssorge umfasst die Verpflichtung der Eltern, das gesamte Vermögen des Kindes zu verwalten mit Ausnahme letztwilliger Zuwendungen, die eine entgegenstehende Anordnung enthalten (§§ 1638 ff. BGB). Das Geld ist nach den Grundsätzen einer wirtsch. Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. - In Österreich ist die e. S. in den §§ 137 ff. ABGB geregelt. Die Eltern sind bei der Wahrnehmung der e. S. gleichberechtigt und -verpflichtet. In der Schweiz unterstehen unmündige Kinder der elterl. Gewalt, die die Eltern während der Ehe gemeinsam ausüben (Art. 296 ff. ZGB).
▣ Literatur:
Mottl, I.: Die Sorge der Eltern für ihre Kinder. Rechtsvergleichende Gegenüberstellung der österr. u. der dt. Rechtslage. Frankfurt am Main 1992.
⃟ Hansen, K.-P.: Das Recht der e.n S. nach Trennung u. Scheidung. Neuwied u. a. 1993.