Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
einstweilige Verfügung
einstweilige Verfügung,Zivilprozessrecht: vorläufige Anordnung eines Gerichts zur Sicherung (nicht Erfüllung) eines Rechtsanspruchs oder des Rechtsfriedens (§ § 935 ff. ZPO); wird im Eilverfahren ähnlich dem Arrest beantragt. Die e. V. wird erlassen, wenn ein Verfügungsanspruch (z. B. ein Herausgabeanspruch) und ein Verfügungsgrund (die Befürchtung, der Anspruch werde durch Veränderung des Zustandes vereitelt oder gefährdet) bestehen. Man unterscheidet die Sicherungsverfügung zur Sicherung eines nicht auf Geld lautenden Anspruchs (z. B. Herausgabe einer Sache), die Abwehrverfügung zur Abwehr drohender Rechtsverletzungen (z. B. Unterlassung von Handlungen) und die Leistungsverfügung zur sofortigen Erwirkung von Leistungen (z. B. Unterhalt). - Die Rechtslage in Österreich und der Schweiz (hier spricht man auch von »vorsorgl. Maßnahmen«) ist ähnlich.
einstweilige Verfügung,Zivilprozessrecht: vorläufige Anordnung eines Gerichts zur Sicherung (nicht Erfüllung) eines Rechtsanspruchs oder des Rechtsfriedens (§ § 935 ff. ZPO); wird im Eilverfahren ähnlich dem Arrest beantragt. Die e. V. wird erlassen, wenn ein Verfügungsanspruch (z. B. ein Herausgabeanspruch) und ein Verfügungsgrund (die Befürchtung, der Anspruch werde durch Veränderung des Zustandes vereitelt oder gefährdet) bestehen. Man unterscheidet die Sicherungsverfügung zur Sicherung eines nicht auf Geld lautenden Anspruchs (z. B. Herausgabe einer Sache), die Abwehrverfügung zur Abwehr drohender Rechtsverletzungen (z. B. Unterlassung von Handlungen) und die Leistungsverfügung zur sofortigen Erwirkung von Leistungen (z. B. Unterhalt). - Die Rechtslage in Österreich und der Schweiz (hier spricht man auch von »vorsorgl. Maßnahmen«) ist ähnlich.