Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
eidesstattliche Versicherung
eidesstattliche Versicherung (Versicherung an Eides statt), Mittel der Glaubhaftmachung tatsächl. Behauptungen oder zur Beteuerung der Richtigkeit von Erklärungen; sie stellt eine schwächere Bekräftigung als der Eid dar. Im Prozess unterliegt sie der freien Beweiswürdigung. Sie ist vom Recht entweder vorgeschrieben oder zugelassen, z. B. im Zivilrecht nach § 259 BGB die Verpflichtung eines Rechenschaftspflichtigen, seinen Bericht ggf. im Rahmen einer e. V., auch vor dem Amtsgericht, zu erfüllen. Im Zivilprozessrecht hat sie begrifflich den früheren Offenbarungseid (§ 807 ZPO) verdrängt, den ein im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht befriedigter Gläubiger gegen seinen Schuldner beantragen kann, um diesen zur Offenlegung seines Vermögens und unentgeltl. Vermögensverfügungen zu zwingen. Besondere Bedeutung hat die e. V. bei der Eröffnung eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. - Auf wissentlich oder fahrlässig falsche e. V. stehen Freiheits- oder Geldstrafe (§§ 156, 163 StGB).
eidesstattliche Versicherung (Versicherung an Eides statt), Mittel der Glaubhaftmachung tatsächl. Behauptungen oder zur Beteuerung der Richtigkeit von Erklärungen; sie stellt eine schwächere Bekräftigung als der Eid dar. Im Prozess unterliegt sie der freien Beweiswürdigung. Sie ist vom Recht entweder vorgeschrieben oder zugelassen, z. B. im Zivilrecht nach § 259 BGB die Verpflichtung eines Rechenschaftspflichtigen, seinen Bericht ggf. im Rahmen einer e. V., auch vor dem Amtsgericht, zu erfüllen. Im Zivilprozessrecht hat sie begrifflich den früheren Offenbarungseid (§ 807 ZPO) verdrängt, den ein im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht befriedigter Gläubiger gegen seinen Schuldner beantragen kann, um diesen zur Offenlegung seines Vermögens und unentgeltl. Vermögensverfügungen zu zwingen. Besondere Bedeutung hat die e. V. bei der Eröffnung eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. - Auf wissentlich oder fahrlässig falsche e. V. stehen Freiheits- oder Geldstrafe (§§ 156, 163 StGB).