Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
ehrenamtliche Richter
ehrenamtliche Richter(früher Laienrichter), Personen, die neben den Berufsrichtern, unabhängig wie diese und gleichberechtigt mit ihnen, die rechtsprechende Gewalt ausüben. Sie stehen nicht im öffentlich-rechtl. Dienstverhältnis zum Staat und bedürfen keiner jurist. Berufsausbildung. E. R. erhalten keine Vergütung, sondern nur Entschädigung für Zeitversäumnis und Unkosten. In der Zivilgerichtsbarkeit wirken sie mit in der Kammer für Handelssachen und in Landwirtschaftssachen, in der Strafgerichtsbarkeit als Schöffen im Schöffen- und Schwurgericht; ferner als Beisitzer in der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
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