Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
eheähnliche Gemeinschaft
eheähnliche Gemeinschaft, das meist auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau ohne formelle Eheschließung. Nach der Rechtsprechung kennzeichnet die e. G. die familienähnl. innere Bindung der Partner, also über die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus die gemeinsame Planung und Gestaltung der Lebensführung. In der Vergangenheit oftmals als »wilde Ehe«, »Konkubinat« rechtlich und gesellschaftlich diskreditiert, ist die e. G. zu einer weit verbreiteten Erscheinung geworden, in der sich auch gewandelte gesellschaftl. Verhältnisse widerspiegeln. In Dtl. haben e. G. nicht dieselben rechtl. Wirkungen wie die Ehe. Es entstehen keine Unterhalts-, Versorgungsausgleichs- oder gesetzl. Erbansprüche. Grundsätzlich gilt, dass Gegenstände (z. B. Hausrat) demjenigen gehören, der sie eingebracht oder erworben hat. Die rechtl. Situation der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wurde durch das Kindschaftsrechtsreform-Ges. vom 16. 12. 1997 neu gestaltet (nichteheliche Kinder). Sozialrechtlich dürfen Partner einer e. G. nicht besser gestellt werden als Eheleute. Die Verbesserung der rechtl. Stellung der e. G. wird, auch zugunsten gleichgeschlechtl. Gemeinschaften, diskutiert.
Literatur:
Münch, E. M. von: Zusammenleben ohne Trauschein. München 51993.
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Ansicht: eheähnliche Gemeinschaft