Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
eheliches Güterrecht
eheliches Güterrecht,die Regelung der vermögensrechtl. Wirkungen der Ehe. Falls die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt als gesetzl. Güterstand seit dem 1. 7. 1958 (In-Kraft-Treten des Gleichberechtigungs-Ges.) die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB): Für das in die Ehe eingebrachte Gut gilt der Grundsatz, dass das Vermögen des Mannes und das der Frau getrennt bleiben. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbstständig verwalten und nutzen. Bei Verfügungen über das ganze Vermögen eines Ehegatten oder bei Verfügungen über Gegenstände des ehel. Haushalts ist jedoch die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Der Vermögenserwerb während der Ehe (Zugewinn) bleibt gleichfalls Eigentum des erwerbenden Ehegatten, jedoch hat jeder Ehegatte bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (bes. bei Scheidung der Ehe, bei Abschluss eines das e. G. ändernden Ehevertrags) einen Anspruch auf Teilung des Zugewinns zu gleichen Teilen. Bei Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn pauschal durch Erhöhung des gesetzl. Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft ausgeglichen (Erbfolge), auch wenn im einzelnen Fall kein Zugewinn erzielt wurde. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, z. B. bei Ausschlagung der Erbschaft, so kann er aber den Ausgleich des Zugewinns verlangen.Als vertragsmäßige Güterstände sind seit 1. 7. 1958 nur die Gütertrennung, bei der die güterrechtl. Verhältnisse der Ehegatten durch die Eheschließung nicht berührt werden (im BGB nicht näher geregelt), und die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) möglich. Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen der Ehegatten gemeinschaftl. Vermögen (Gesamtgut). Dieses kann durch den Mann, durch die Frau oder gemeinschaftlich verwaltet werden. Daneben kann jeder Ehegatte Sondergut (durch Rechtsgeschäft nicht übertragbare Gegenstände, z. B. unpfändbare Unterhaltsansprüche) und Vorbehaltsgut (vertraglich oder sonstwie dem Gesamtgut entzogene Gegenstände) besitzen. Diese Abweichungen vom gesetzl. e. G. können zum Schutz des Rechtsverkehrs in das öffentlich zugängl., beim Amts-Ger. geführte Güterrechtsregister eingetragen werden. - Seit der Wiedervereinigung (3. 10. 1990) gelten auch in den neuen Bundesländern für Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt im gesetzl. Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR gelebt und nichts anderes vereinbart haben, die Vorschriften über den gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte konnte jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Beitritt gegenüber dem Kreisgericht erklären, dass für die Ehe der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft weiter gelten soll (während der Ehe aus Arbeitseinkünften erworbene Sachen gehören beiden Ehegatten; Alleineigentum: vor der Ehe erworbene Sachen, Geschenke und durch Erbschaft zugefallene Sachen).In Österreich gilt als gesetzl. Güterstand die Gütertrennung, andere Güterstände können jedoch vereinbart werden; bei Scheidung werden nach Ges. vom 15. 6. 1978 das ehel. Gebrauchsvermögen und die ehel. Ersparnisse aufgeteilt. In der Schweiz gilt seit 1. 1. 1988 die Errungenschaftsbeteiligung als neuer gesetzl. Güterstand. Das Eigentum der Ehegatten bleibt getrennt; bei Auflösung des Güterstandes wird Gewinnausgleich und Ausgleich von bestimmten Wertsteigerungen vorgenommen. Durch Ehevertrag können Gütergemeinschaft oder -trennung vereinbart werden.
Literatur:
Jerschke, H.-U.: Mein u. Dein in der Ehe. Die Regelung von Vermögensfragen zw. Eheleuten. München 71994.
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Ansicht: eheliches Güterrecht