Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Explosivstoffe
Explosivstoffe,feste, flüssige oder gelatinöse explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen (Sprengstoffe), Treiben (Treibmittel, z. B. für Geschosse), Zünden (Zündmittel) sowie für pyrotechn. Zwecke (Pyrotechnik) hergestellt werden. - Gewerbl. Sprengstoffe werden im Bergbau, für Straßenbauten, Steinbrüche u. a. verwendet. Zu ihnen gehören Gesteinssprengstoffe (z. B. Ammonite, Ammon-Gelite), die für Sprengarbeiten ohne Schlagwettergefahr zugelassen sind, und Wettersprengstoffe für den Kohlenbergbau. Ein im Bohrloch angewendeter E. muss ein hohes Arbeitsvermögen haben, das v. a. von der Gasausbeute (Schwadenvolumen) und der bei der Explosion freigesetzten Wärme abhängig ist. Bei militär. Sprengstoffen (z. B. für Granaten, Minen) wird häufig eine hohe Brisanz (Stoßdruck) angestrebt, z. B. mit Hexogen und Nitropenta. Trinitrotoluol (TNT) ist sehr unempfindlich gegen Stoß und Schlag und daher für militär. Zwecke bes. geeignet. Die Schlagempfindlichkeit von E. wird mit einem Fallhammer bestimmt. Die niedrigsten Schlagenergien (in Joule), die eine Explosion auslösen, sind für Nitroglycerin 0,2, für Ammon-Gelite 2,0, für Nitropenta 3,0, für Hexogen 7,4 und für TNT 15. - Plastiksprengstoffe sind knetbare Mischungen aus brisanten Sprengstoffen mit Plastifizierungsmitteln wie Wachs oder Vaseline.
Das dt. Sprengstoff-Ges. i. d. F. v. 17. 4. 1986 regelt die Einfuhr von und den Verkehr mit explosionsgefährl. Stoffen; Verstöße gegen seine Vorschriften werden mit Freiheits- und Geldstrafe oder als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße belegt. Die Herbeiführung einer Gemeingefahr durch Explosion und die Vorbereitung eines Sprengstoffdelikts werden nach §§ 311, 311 b StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht. Ähnl. Regelungen finden sich im österr. (§§ 173-175) und im schweizer. StGB (Art. 224-226).
Explosivstoffe,feste, flüssige oder gelatinöse explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen (Sprengstoffe), Treiben (Treibmittel, z. B. für Geschosse), Zünden (Zündmittel) sowie für pyrotechn. Zwecke (Pyrotechnik) hergestellt werden. - Gewerbl. Sprengstoffe werden im Bergbau, für Straßenbauten, Steinbrüche u. a. verwendet. Zu ihnen gehören Gesteinssprengstoffe (z. B. Ammonite, Ammon-Gelite), die für Sprengarbeiten ohne Schlagwettergefahr zugelassen sind, und Wettersprengstoffe für den Kohlenbergbau. Ein im Bohrloch angewendeter E. muss ein hohes Arbeitsvermögen haben, das v. a. von der Gasausbeute (Schwadenvolumen) und der bei der Explosion freigesetzten Wärme abhängig ist. Bei militär. Sprengstoffen (z. B. für Granaten, Minen) wird häufig eine hohe Brisanz (Stoßdruck) angestrebt, z. B. mit Hexogen und Nitropenta. Trinitrotoluol (TNT) ist sehr unempfindlich gegen Stoß und Schlag und daher für militär. Zwecke bes. geeignet. Die Schlagempfindlichkeit von E. wird mit einem Fallhammer bestimmt. Die niedrigsten Schlagenergien (in Joule), die eine Explosion auslösen, sind für Nitroglycerin 0,2, für Ammon-Gelite 2,0, für Nitropenta 3,0, für Hexogen 7,4 und für TNT 15. - Plastiksprengstoffe sind knetbare Mischungen aus brisanten Sprengstoffen mit Plastifizierungsmitteln wie Wachs oder Vaseline.
Das dt. Sprengstoff-Ges. i. d. F. v. 17. 4. 1986 regelt die Einfuhr von und den Verkehr mit explosionsgefährl. Stoffen; Verstöße gegen seine Vorschriften werden mit Freiheits- und Geldstrafe oder als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße belegt. Die Herbeiführung einer Gemeingefahr durch Explosion und die Vorbereitung eines Sprengstoffdelikts werden nach §§ 311, 311 b StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht. Ähnl. Regelungen finden sich im österr. (§§ 173-175) und im schweizer. StGB (Art. 224-226).