Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Europäischer Binnenmarkt
Europäischer Binnenmarkt,am 1. 1. 1993 in Kraft getretene Vereinbarung auf dem Weg zur wirtsch. Integration in den Europ. Gemeinschaften mit dem Ziel der Schaffung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Danach sind die EG ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (»Vier Freiheiten«) gewährleistet ist. Die Bestimmungen sollen u. a. sicherstellen, dass 1) beim Warenaustausch grundsätzlich keine Grenzkontrollen mehr stattfinden, 2) ein freier Geld-, Kapital- und Zahlungsverkehr gewährleistet ist, 3) der Dienstleistungsbereich liberalisiert wird (Öffnung der Märkte für nat. Banken und Versicherungen oder Kommunikationswege) und 4) zugunsten der Freizügigkeit der Personen die Grenzkontrollen entfallen (Schengener Abkommen). Außerdem dürfen Staatsangehörige von EG-Staaten in anderen EG-Staaten freien Aufenthalt und freie Niederlassung wählen, sie haben die freie Wahl des Arbeitsplatzes und können die wechselseitige Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse verlangen.
▣ Literatur:
Kommission der Europ. Gemeinschaften, Die Vollendung des Binnenmarktes, hg. von der 6 Bde. Luxemburg 1992.
Europäischer Binnenmarkt,am 1. 1. 1993 in Kraft getretene Vereinbarung auf dem Weg zur wirtsch. Integration in den Europ. Gemeinschaften mit dem Ziel der Schaffung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Danach sind die EG ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (»Vier Freiheiten«) gewährleistet ist. Die Bestimmungen sollen u. a. sicherstellen, dass 1) beim Warenaustausch grundsätzlich keine Grenzkontrollen mehr stattfinden, 2) ein freier Geld-, Kapital- und Zahlungsverkehr gewährleistet ist, 3) der Dienstleistungsbereich liberalisiert wird (Öffnung der Märkte für nat. Banken und Versicherungen oder Kommunikationswege) und 4) zugunsten der Freizügigkeit der Personen die Grenzkontrollen entfallen (Schengener Abkommen). Außerdem dürfen Staatsangehörige von EG-Staaten in anderen EG-Staaten freien Aufenthalt und freie Niederlassung wählen, sie haben die freie Wahl des Arbeitsplatzes und können die wechselseitige Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse verlangen.
▣ Literatur:
Kommission der Europ. Gemeinschaften, Die Vollendung des Binnenmarktes, hg. von der 6 Bde. Luxemburg 1992.