Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Europäische Gemeinschaften
Europäische Gemeinschaften,Abk. EG, gemeinsame Bez. für die im Rahmen der europ. Einigungsbewegung nach dem Zweiten Weltkrieg entstandene Europ. Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die Europ. Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die Europ. Atomgemeinschaft (EURATOM). Seit In-Kraft-Treten des Maastrichter Vertrages (1. 11. 1993) bilden die EG (zusammen mit der Europ. Wirtschafts- und Währungsunion) die »1. Säule« der Europäischen Union. Der Vertrag von Maastricht hat den EWG-Vertrag von 1957 um Vorschriften ergänzt, die über die rein wirtsch. Integration hinausgehen, und die EWG umbenannt in Europ. Gemeinschaft. Die Abk. EG steht seither sowohl für diese Gemeinschaft als auch für die drei ursprüngl. Gemeinschaften. Die derzeit (1999) 15 Mitgl.länder sind Belgien, Dänemark, Dtl., Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien; zahlr. weitere Länder haben Aufnahmeanträge gestellt (z. B. die Türkei, Zypern und viele osteurop. Länder); offizielle Beitrittsverhandlungen wurden 1998 mit Polen, Ungarn, Tschechien, Estland, Slowenien und Zypern aufgenommen. Obwohl die drei E. G. nach wie vor formalrechtlich nebeneinander und mit eigener Rechtspersönlichkeit und Zuständigkeit bestehen, haben sie bereits seit 1967 gemeinsame Organe; die wichtigsten sind: das Europäische Parlament; der Rat der Europ. Union (Ministerrat), der als letztlich über die Sekundärrechtssetzung entscheidendes Organ aus je einem Vertreter eines Mitgl.landes auf Ministerebene besteht, sodass für Dtl. auch Landesmin. entsandt werden können, wenn sie nach innerstaatl. Recht befugt sind, für die Reg. verbindlich zu handeln; seit 1975 die Tagungen der Staats- und Reg.chefs im Europäischen Rat; die aus 20 Mitgl. bestehende Europ. Kommission, die das Initiativrecht (Vorschlagsrecht) für alle Sekundärrechtsakte hat und außerdem für den Erlass von Durchführungsverordnungen zuständig ist. Die Kommission hat auch exekutive Durchgriffsbefugnisse, v. a. im Wettbewerbsbereich. Weitere Organe sind: der Europäische Gerichtshof, der Europ. Rechnungshof (in Luxemburg; 15, auf sechs Jahre vom Rat ernannte Mitgl.) sowie der Wirtschafts- und Sozialausschuss (222 Mitgl.) und der Ausschuss der Regionen (222 Mitgl.), der zu Fragen der Regionalförderung gehört werden muss.
▣ Literatur:
Weidenfeld, W.: 30 Jahre EG. Bilanz der europ. Integration. Bonn 1987.
⃟ Geiger, R.: EG-Vertrag. Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europ. Gemeinschaft. München 21995.
⃟ Handbuch der europ. Integration. Strategie - Struktur - Politik der Europ. Union, hg. v. M. Röttinger u. C. Weyringer. Wien 21996.
⃟ Noël, E.: Die Organe der Europäischen Gemeinschaft u. der Europäischen Union. Luxemburg 1997.
⃟ Nanz, K.-P. u. Silberberg, R.: Strategien für das Europa von morgen. EG-Vertrag u. EU-Vertrag in der Fassung des Vertrages von Amsterdam. Texte u. Kurzkommentar. Starnberg 1998.
Europäische Gemeinschaften,Abk. EG, gemeinsame Bez. für die im Rahmen der europ. Einigungsbewegung nach dem Zweiten Weltkrieg entstandene Europ. Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die Europ. Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die Europ. Atomgemeinschaft (EURATOM). Seit In-Kraft-Treten des Maastrichter Vertrages (1. 11. 1993) bilden die EG (zusammen mit der Europ. Wirtschafts- und Währungsunion) die »1. Säule« der Europäischen Union. Der Vertrag von Maastricht hat den EWG-Vertrag von 1957 um Vorschriften ergänzt, die über die rein wirtsch. Integration hinausgehen, und die EWG umbenannt in Europ. Gemeinschaft. Die Abk. EG steht seither sowohl für diese Gemeinschaft als auch für die drei ursprüngl. Gemeinschaften. Die derzeit (1999) 15 Mitgl.länder sind Belgien, Dänemark, Dtl., Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien; zahlr. weitere Länder haben Aufnahmeanträge gestellt (z. B. die Türkei, Zypern und viele osteurop. Länder); offizielle Beitrittsverhandlungen wurden 1998 mit Polen, Ungarn, Tschechien, Estland, Slowenien und Zypern aufgenommen. Obwohl die drei E. G. nach wie vor formalrechtlich nebeneinander und mit eigener Rechtspersönlichkeit und Zuständigkeit bestehen, haben sie bereits seit 1967 gemeinsame Organe; die wichtigsten sind: das Europäische Parlament; der Rat der Europ. Union (Ministerrat), der als letztlich über die Sekundärrechtssetzung entscheidendes Organ aus je einem Vertreter eines Mitgl.landes auf Ministerebene besteht, sodass für Dtl. auch Landesmin. entsandt werden können, wenn sie nach innerstaatl. Recht befugt sind, für die Reg. verbindlich zu handeln; seit 1975 die Tagungen der Staats- und Reg.chefs im Europäischen Rat; die aus 20 Mitgl. bestehende Europ. Kommission, die das Initiativrecht (Vorschlagsrecht) für alle Sekundärrechtsakte hat und außerdem für den Erlass von Durchführungsverordnungen zuständig ist. Die Kommission hat auch exekutive Durchgriffsbefugnisse, v. a. im Wettbewerbsbereich. Weitere Organe sind: der Europäische Gerichtshof, der Europ. Rechnungshof (in Luxemburg; 15, auf sechs Jahre vom Rat ernannte Mitgl.) sowie der Wirtschafts- und Sozialausschuss (222 Mitgl.) und der Ausschuss der Regionen (222 Mitgl.), der zu Fragen der Regionalförderung gehört werden muss.
▣ Literatur:
Weidenfeld, W.: 30 Jahre EG. Bilanz der europ. Integration. Bonn 1987.
⃟ Geiger, R.: EG-Vertrag. Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europ. Gemeinschaft. München 21995.
⃟ Handbuch der europ. Integration. Strategie - Struktur - Politik der Europ. Union, hg. v. M. Röttinger u. C. Weyringer. Wien 21996.
⃟ Noël, E.: Die Organe der Europäischen Gemeinschaft u. der Europäischen Union. Luxemburg 1997.
⃟ Nanz, K.-P. u. Silberberg, R.: Strategien für das Europa von morgen. EG-Vertrag u. EU-Vertrag in der Fassung des Vertrages von Amsterdam. Texte u. Kurzkommentar. Starnberg 1998.