Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Europarecht
Europarecht,i. w. S. das sich im Wesentlichen seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges entwickelnde Recht der zwischenstaatl. Integration Europas; i. e. S. das Recht der Europ. Gemeinschaften (EG-Recht oder Gemeinschaftsrecht). Das Gemeinschaftsrecht ist eine autonome Rechtsordnung, die mit der intensiven Integration der Mitgl. der Europ. Gemeinschaften entstand und welches im Unterschied zum Völkerrecht in den Mitgl.staaten der EG unmittelbar Anwendung findet. Es wird untergliedert: a) in das primäre Gemeinschaftsrecht, das aus den Gründungs-, Beitritts- und sonstigen Änderungsverträgen zu den Europ. Gemeinschaften besteht (z. B. EG-Vertrag von 1957); b) in das sekundäre Gemeinschaftsrecht, d. h. das von den Organen der Gemeinschaften erlassene Folgerecht, nämlich Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Stellungnahmen. Ziel der gemeinschaftsrechtl. Regelungen ist die Rechtsangleichung zw. den Mitgl.staaten zur Erleichterung der internat. Zusammenarbeit. Die Klärung von Zweifelsfragen bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist Aufgabe des Europ. Gerichtshofes. Die Umsetzung des E. wird in Dtl. durch Art. 24 GG erleichtert.
▣ Literatur:
Rohde, C.: E. Schnell erfasst. Berlin u. a. 1995.
⃟ Nicolaysen, G.: Europarecht, 2 Bde. Baden-Baden 1991-96.
Europarecht,i. w. S. das sich im Wesentlichen seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges entwickelnde Recht der zwischenstaatl. Integration Europas; i. e. S. das Recht der Europ. Gemeinschaften (EG-Recht oder Gemeinschaftsrecht). Das Gemeinschaftsrecht ist eine autonome Rechtsordnung, die mit der intensiven Integration der Mitgl. der Europ. Gemeinschaften entstand und welches im Unterschied zum Völkerrecht in den Mitgl.staaten der EG unmittelbar Anwendung findet. Es wird untergliedert: a) in das primäre Gemeinschaftsrecht, das aus den Gründungs-, Beitritts- und sonstigen Änderungsverträgen zu den Europ. Gemeinschaften besteht (z. B. EG-Vertrag von 1957); b) in das sekundäre Gemeinschaftsrecht, d. h. das von den Organen der Gemeinschaften erlassene Folgerecht, nämlich Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Stellungnahmen. Ziel der gemeinschaftsrechtl. Regelungen ist die Rechtsangleichung zw. den Mitgl.staaten zur Erleichterung der internat. Zusammenarbeit. Die Klärung von Zweifelsfragen bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist Aufgabe des Europ. Gerichtshofes. Die Umsetzung des E. wird in Dtl. durch Art. 24 GG erleichtert.
▣ Literatur:
Rohde, C.: E. Schnell erfasst. Berlin u. a. 1995.
⃟ Nicolaysen, G.: Europarecht, 2 Bde. Baden-Baden 1991-96.