Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Eröffnungsverfahren
Eröffnungsverfahren(Zwischenverfahren), nach Erhebung der Anklage der Teil des Strafprozesses, in dem das Gericht entscheidet, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Diese im Eröffnungsbeschluss niederzulegende Entscheidung setzt voraus, dass es den Angeschuldigten der Straftat für »hinreichend verdächtig« hält (§ § 199 ff. StPO).
Eröffnungsverfahren(Zwischenverfahren), nach Erhebung der Anklage der Teil des Strafprozesses, in dem das Gericht entscheidet, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Diese im Eröffnungsbeschluss niederzulegende Entscheidung setzt voraus, dass es den Angeschuldigten der Straftat für »hinreichend verdächtig« hält (§ § 199 ff. StPO).