Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erziehungsurlaub
Erziehungsurlaub,1986 zus. mit dem Erziehungsgeld eingeführter, befristeter Freistellungsanspruch. Anspruch auf E. haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für ein nach dem 31. 12. 1991 geborenes Kind (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres), für das ihnen das elterl. Sorgerecht zusteht und das sie selbst betreuen und erziehen. Voraussetzung ist u. a., dass der andere Elternteil erwerbstätig, arbeitslos oder in einer Ausbildung ist. Die Eltern können sich bei der Inanspruchnahme des E. dreimal abwechseln. Während des E. besteht im Regelfall Kündigungsschutz. Im E. besteht eine beitragsfreie Versicherung in der gesetzl. Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Erwerbstätigkeit während des E. ist bis zu max. 19 Stunden wöchentl. Arbeitszeit möglich.
Literatur:
Meisel, P. G.u. Sowka, H.-H.: Mutterschutz u. E. München 41995.
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