Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ersitzung
Ersitzung,Recht: eine Form des gesetzl. Eigentumserwerbs; wer eine bewegl. Sache zehn Jahre in Eigenbesitz gehabt, d. h. als ihm gehörig besessen hat, erwirbt die Sache zu Eigentum. Die E. ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht (§ 937 BGB). Ein Grundstücksrecht, z. B. das Eigentum am Grundstück, wird durch dreißigjährige fälschl. Eintragung als Berechtigter im Grundbuch und Eigenbesitz während dieser Zeit erworben (Buch-E., Tabular-E., § 900 BGB). - In Österreich ist zur E. bewegl. Sachen ein dreijähriger (bei jurist. Personen ein sechsjähriger), zur außerbücherl. E. unbewegl. Sachen ein dreißigjähriger (bei jurist. Personen ein vierzigjähriger) redl. Besitz erforderlich (§§ 1452 ff. ABGB). Grundeigentum wird in der Schweiz durch zehnjährigen gutgläubigen Besitz ersessen, wenn der Ersitzende im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, durch dreißigjährigen Besitz, wenn das Grundstück im Grundbuch nicht eingetragen ist. Bewegl. Sachen werden durch fünfjährigen gutgläubigen Besitz ersessen (Art. 661-663, 728 ZGB).
Ersitzung,Recht: eine Form des gesetzl. Eigentumserwerbs; wer eine bewegl. Sache zehn Jahre in Eigenbesitz gehabt, d. h. als ihm gehörig besessen hat, erwirbt die Sache zu Eigentum. Die E. ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht (§ 937 BGB). Ein Grundstücksrecht, z. B. das Eigentum am Grundstück, wird durch dreißigjährige fälschl. Eintragung als Berechtigter im Grundbuch und Eigenbesitz während dieser Zeit erworben (Buch-E., Tabular-E., § 900 BGB). - In Österreich ist zur E. bewegl. Sachen ein dreijähriger (bei jurist. Personen ein sechsjähriger), zur außerbücherl. E. unbewegl. Sachen ein dreißigjähriger (bei jurist. Personen ein vierzigjähriger) redl. Besitz erforderlich (§§ 1452 ff. ABGB). Grundeigentum wird in der Schweiz durch zehnjährigen gutgläubigen Besitz ersessen, wenn der Ersitzende im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, durch dreißigjährigen Besitz, wenn das Grundstück im Grundbuch nicht eingetragen ist. Bewegl. Sachen werden durch fünfjährigen gutgläubigen Besitz ersessen (Art. 661-663, 728 ZGB).