Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ersatzvornahme
Ersatzvornahme,Recht: die Vornahme einer vom Pflichtigen geschuldeten Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen, möglich v. a. im Werkvertrags-, Miet- und Verw.recht.
Ersatzvornahme,Recht: die Vornahme einer vom Pflichtigen geschuldeten Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen, möglich v. a. im Werkvertrags-, Miet- und Verw.recht.