Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erpressung
Erpressung,ein Vermögensdelikt, das nach § 253 StGB begeht, wer, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, einen anderen rechtswidrig (d.h. in verwerfl. Weise) mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindl. Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt. E. wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Wird die E. durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen (räuber. E.), wird sie wie Raub bestraft (§ 255 StGB). - Ähnlich wird die E. in Österreich (§§ 144, 145 StGB) und der Schweiz (Art. 156 StGB) geahndet; das schweizer. StGB nennt die E. eines Schweigegeldes (Chantage) als besonderen Fall.
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