Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ermächtigungsgesetz
Ermächtigungsgesetz,Ges., durch das ein Parlament ein Staatsorgan, meist die Reg., ermächtigt, an seiner Stelle Gesetze oder Verordnungen mit Gesetzeskraft (gesetzvertretende Verordnungen) zu erlassen. E. sind meist zeitlich und sachlich begrenzt; sie durchbrechen den Grundsatz der Gewaltenteilung und werden bes. in Kriegs- und Notzeiten erlassen, so in Dtl. die E. vom 4. 8. 1914 und zw. 1919 und 1923. Durch das gegen die Stimmen der SPD und bei Abwesenheit zahlr. rechtswidrig verhafteter Mitgl. des Reichstages verabschiedete E. vom 24. 3. 1933 (»Ges. zur Behebung der Not von Volk und Reich«) wurde die gesamte Staatsgewalt der nat.-soz. Reg. überantwortet, somit staatsrechtl. Grundlage des totalitären NS-Regimes. In der Bundesrep. Dtl. sind E. ausgeschlossen (Art. 80 GG).
Ermächtigungsgesetz,Ges., durch das ein Parlament ein Staatsorgan, meist die Reg., ermächtigt, an seiner Stelle Gesetze oder Verordnungen mit Gesetzeskraft (gesetzvertretende Verordnungen) zu erlassen. E. sind meist zeitlich und sachlich begrenzt; sie durchbrechen den Grundsatz der Gewaltenteilung und werden bes. in Kriegs- und Notzeiten erlassen, so in Dtl. die E. vom 4. 8. 1914 und zw. 1919 und 1923. Durch das gegen die Stimmen der SPD und bei Abwesenheit zahlr. rechtswidrig verhafteter Mitgl. des Reichstages verabschiedete E. vom 24. 3. 1933 (»Ges. zur Behebung der Not von Volk und Reich«) wurde die gesamte Staatsgewalt der nat.-soz. Reg. überantwortet, somit staatsrechtl. Grundlage des totalitären NS-Regimes. In der Bundesrep. Dtl. sind E. ausgeschlossen (Art. 80 GG).