Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ermessen
Ermessen,öffentl. Recht: die der Verwaltungsbehörde durch Gesetz eingeräumte Entscheidungsfreiheit des Handelns oder Unterlassens und der Art und Weise des Handelns. Das E. ist stets ein pflichtgemäß auszuübendes E., d. h. ein rechtlich gebundenes Wählen im Hinblick auf versch. Entscheidungsmöglichkeiten, bei dem die Grenzen der Ermächtigung einzuhalten sind und die Entscheidungsfreiheit entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und ohne Willkür auszuüben ist. Bei Vorliegen von E.-Überschreitung oder E.-Missbrauch (die Berücksichtigung gesetzeswidriger, sachfremder Erwägungen bei der Entscheidung) ist eine Maßnahme rechtswidrig.
Ermessen,öffentl. Recht: die der Verwaltungsbehörde durch Gesetz eingeräumte Entscheidungsfreiheit des Handelns oder Unterlassens und der Art und Weise des Handelns. Das E. ist stets ein pflichtgemäß auszuübendes E., d. h. ein rechtlich gebundenes Wählen im Hinblick auf versch. Entscheidungsmöglichkeiten, bei dem die Grenzen der Ermächtigung einzuhalten sind und die Entscheidungsfreiheit entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und ohne Willkür auszuüben ist. Bei Vorliegen von E.-Überschreitung oder E.-Missbrauch (die Berücksichtigung gesetzeswidriger, sachfremder Erwägungen bei der Entscheidung) ist eine Maßnahme rechtswidrig.