Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ermahnung
Ermahnung, eine bes. im Jugendstrafverfahren zulässige richterl. Maßnahme, die auf Anregung des Staatsanwalts ergriffen werden kann, wenn der Beschuldigte geständig ist, eine Ahndung des begangenen Unrechts durch Urteil entbehrlich erscheint und das Verfahren eingestellt wird.
Ermahnung, eine bes. im Jugendstrafverfahren zulässige richterl. Maßnahme, die auf Anregung des Staatsanwalts ergriffen werden kann, wenn der Beschuldigte geständig ist, eine Ahndung des begangenen Unrechts durch Urteil entbehrlich erscheint und das Verfahren eingestellt wird.