Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erledigung der Hauptsache
Erledigung der Hauptsache,Beendigung eines Rechtsstreits durch ein Ereignis (z. B. Zahlung der eingeklagten Forderung vor gerichtl. Entscheidung), das die Klage gegenstandslos macht. Entweder erklären beide Parteien einvernehmlich die E. d. H., oder das Gericht stellt auf Antrag einer Partei fest, dass E. d. H. eingetreten ist (nach Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und des erledigenden Ereignisses). Über die Kosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 91 a ZPO).
Erledigung der Hauptsache,Beendigung eines Rechtsstreits durch ein Ereignis (z. B. Zahlung der eingeklagten Forderung vor gerichtl. Entscheidung), das die Klage gegenstandslos macht. Entweder erklären beide Parteien einvernehmlich die E. d. H., oder das Gericht stellt auf Antrag einer Partei fest, dass E. d. H. eingetreten ist (nach Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und des erledigenden Ereignisses). Über die Kosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 91 a ZPO).