Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erlaubnis
Erlaubnis,Recht: ein begünstigender, antragsgebundener Verwaltungsakt, mit dem ein bestimmtes, erlaubnispflichtiges Verhalten (z. B. Bauen, Betreiben eines Gewerbes) zugelassen wird. Von E. (Genehmigung) i. e. S. spricht man, wenn eine Verbotsnorm von vornherein mit E.-Vorbehalt versehen ist, i. w. S. dann, wenn von einem grundsätzl. Verbot eine begünstigende Ausnahme gemacht wird. Die E. kann mit Auflagen versehen werden.
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