Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erlass
Erlass,1) Schuldrecht: Erlöschen einer Schuld durch Vertrag, durch den der Gläubiger die Schuld erlässt und der Schuldner den E. annimmt (§ 397 BGB). Ein einseitiger Verzicht des Gläubigers hätte diese Wirkung nicht.
2) Verwaltungsrecht: Verwaltungsanordnung der obersten Verwaltungsbehörden (Ministerial-E.), die nur interne Verbindlichkeit besitzt.
Erlass,1) Schuldrecht: Erlöschen einer Schuld durch Vertrag, durch den der Gläubiger die Schuld erlässt und der Schuldner den E. annimmt (§ 397 BGB). Ein einseitiger Verzicht des Gläubigers hätte diese Wirkung nicht.
2) Verwaltungsrecht: Verwaltungsanordnung der obersten Verwaltungsbehörden (Ministerial-E.), die nur interne Verbindlichkeit besitzt.