Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ergänzungsabgabe
Ergänzungsabgabe,in Art. 106 GG vorgesehene zusätzl. Einkommen- und Körperschaftsteuer, deren Ertrag nur dem Bund zusteht. Kann vom Bund per Gesetz eingeführt werden, um einen besonderen Finanzbedarf zu decken. Eine E. zur Einkommensteuer wurde 1968-74, zur Körperschaftsteuer 1968-76 und als Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer 1991/92 und seit 1995 erhoben. Davon zu unterscheiden ist die Zwangsanleihe.
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