Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erfüllung
Erfüllung,Tilgung einer Schuld durch Bewirken der geschuldeten Leistung, z. B. Zahlung einer Geldschuld (§§ 362 ff. BGB). Je nach Sachlage kann eine Schuld auch durch Hinterlegung, Aufrechnung oder Erlass getilgt werden. Durch E. erlischt das Schuldverhältnis; Sicherungen zugunsten des Gläubigers wie Bürgschaft, Pfandrecht u. a. erlöschen ebenfalls oder gehen auf den, der die E. bewirkt hat, über. Eine andere als die geschuldete Leistung oder eine mangelhafte Leistung muss der Gläubiger nicht annehmen. Zu Teilleistungen ist der Schuldner nicht berechtigt. Die geschuldete Leistung ist an dem Ort zu erfüllen (Erfüllungsort, Leistungsort), der durch ausdrückl. Vereinbarung dazu bestimmt ist oder sich aus der Natur des Vertrags ergibt. Wo beides nicht der Fall ist, hat der Schuldner an dem Ort zu erfüllen, an dem er z. Z. der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder (bei einer Schuld aus einem Gewerbebetrieb) seine gewerbl. Niederlassung hatte (§ 269 BGB). Bei E. durch einen Erfüllungsgehilfen (z. B. den Handwerksgehilfen eines Bauunternehmers) haftet der Schuldner für das Verschulden des Gehilfen wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
Erfüllung,Tilgung einer Schuld durch Bewirken der geschuldeten Leistung, z. B. Zahlung einer Geldschuld (§§ 362 ff. BGB). Je nach Sachlage kann eine Schuld auch durch Hinterlegung, Aufrechnung oder Erlass getilgt werden. Durch E. erlischt das Schuldverhältnis; Sicherungen zugunsten des Gläubigers wie Bürgschaft, Pfandrecht u. a. erlöschen ebenfalls oder gehen auf den, der die E. bewirkt hat, über. Eine andere als die geschuldete Leistung oder eine mangelhafte Leistung muss der Gläubiger nicht annehmen. Zu Teilleistungen ist der Schuldner nicht berechtigt. Die geschuldete Leistung ist an dem Ort zu erfüllen (Erfüllungsort, Leistungsort), der durch ausdrückl. Vereinbarung dazu bestimmt ist oder sich aus der Natur des Vertrags ergibt. Wo beides nicht der Fall ist, hat der Schuldner an dem Ort zu erfüllen, an dem er z. Z. der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder (bei einer Schuld aus einem Gewerbebetrieb) seine gewerbl. Niederlassung hatte (§ 269 BGB). Bei E. durch einen Erfüllungsgehilfen (z. B. den Handwerksgehilfen eines Bauunternehmers) haftet der Schuldner für das Verschulden des Gehilfen wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).