Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbvertrag
Erbvertrag,Vertrag des Erblassers mit einer oder mehreren anderen Personen über eine Erbeinsetzung, die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Der E. muss zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Der Erblasser kann ihn, wenn nichts anderes bestimmt ist, nicht wieder einseitig aufheben. Das Recht des Erblassers, bis zu seinem Tode über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch den E. nicht berührt. Wechselseitige Verfügungen von Todes wegen wie das Berliner Testament folgen eigenen Regeln. In Österreich §§ 602, 1249-1254 ABGB, in der Schweiz Art. 494, 496, 512-515 ZGB.
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