Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer,Steuer auf den Vermögensübergang durch Todesfall; ihr kann das Vermögen des Erblassers (Nachlasssteuer) oder das dem einzelnen Erben zufallende Erbe (Erbanfallsteuer) zugrunde gelegt werden. In Dtl. ist die E. als Erbanfallsteuer ausgestaltet; Schenkungen unter Lebenden werden nach demselben Ges. und Steuersatz versteuert (Schenkungsteuer). Rechtsgrundlage ist das E.- und Schenkungsteuer-Ges. in der Fassung vom 20. 12. 1996; es gilt rückwirkend ab dem 1. 1. 1996. Bewertet wird das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen nach dem Bewertungs-Ges., wobei Grundbesitz mit dem veränderten Einheitswert angesetzt wird. Zuwendungen, die der Begünstigte in den zurückliegenden zehn Jahren vom Erblasser erhalten hat, werden zusammengerechnet und berücksichtigt. Steuerpflichtig ist der Überschuss des erworbenen Vermögens nach Abzug der Schulden, der Bestattungskosten sowie der gesetzl. Freibeträge. Die Freibeträge betragen für Ehegatten 600 000 DM, für Kinder 400 000 DM, für Stiefkinder, Eltern und Großeltern 100 000 DM, für Geschwister, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehegatten 20 000 DM, für alle übrigen 10 000 DM. Nach dem persönl. Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden: Klasse I (Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Eltern und Großeltern), Klasse II (Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehegatten; Eltern und Großeltern bei Schenkungen), Klasse III (alle Übrigen). - Das E.-Aufkommen (1995: 3,55 Mrd. DM) fließt den Ländern zu.
In Österreich gelten bei vergleichbarem System erheblich niedrigere Freibeträge (höchstens 200 000 öS), die Steuersätze schwanken zw. 2 % und 60 %. In der Schweiz erheben Kantone (i. Allg. als Erbanfallsteuer) und Gemeinden Erbschaftssteuer.
▣ Literatur:
Troll, M.: ABC der E. u. Schenkungsteuer. Stuttgart 31994.
Erbschaftsteuer,Steuer auf den Vermögensübergang durch Todesfall; ihr kann das Vermögen des Erblassers (Nachlasssteuer) oder das dem einzelnen Erben zufallende Erbe (Erbanfallsteuer) zugrunde gelegt werden. In Dtl. ist die E. als Erbanfallsteuer ausgestaltet; Schenkungen unter Lebenden werden nach demselben Ges. und Steuersatz versteuert (Schenkungsteuer). Rechtsgrundlage ist das E.- und Schenkungsteuer-Ges. in der Fassung vom 20. 12. 1996; es gilt rückwirkend ab dem 1. 1. 1996. Bewertet wird das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen nach dem Bewertungs-Ges., wobei Grundbesitz mit dem veränderten Einheitswert angesetzt wird. Zuwendungen, die der Begünstigte in den zurückliegenden zehn Jahren vom Erblasser erhalten hat, werden zusammengerechnet und berücksichtigt. Steuerpflichtig ist der Überschuss des erworbenen Vermögens nach Abzug der Schulden, der Bestattungskosten sowie der gesetzl. Freibeträge. Die Freibeträge betragen für Ehegatten 600 000 DM, für Kinder 400 000 DM, für Stiefkinder, Eltern und Großeltern 100 000 DM, für Geschwister, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehegatten 20 000 DM, für alle übrigen 10 000 DM. Nach dem persönl. Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden: Klasse I (Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Eltern und Großeltern), Klasse II (Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehegatten; Eltern und Großeltern bei Schenkungen), Klasse III (alle Übrigen). - Das E.-Aufkommen (1995: 3,55 Mrd. DM) fließt den Ländern zu.
In Österreich gelten bei vergleichbarem System erheblich niedrigere Freibeträge (höchstens 200 000 öS), die Steuersätze schwanken zw. 2 % und 60 %. In der Schweiz erheben Kantone (i. Allg. als Erbanfallsteuer) und Gemeinden Erbschaftssteuer.
▣ Literatur:
Troll, M.: ABC der E. u. Schenkungsteuer. Stuttgart 31994.