Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbschaft
Erbschaft(Nachlass, österr. und schweizer.: Verlassenschaft), das Vermögen eines Verstorbenen. Nach § 1922 BGB geht die E. mit dem Erbfall als Ganzes kraft Gesetzes auf einen oder mehrere Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf (§ 1942). Zur E. gehören alle Vermögensrechte des Erblassers einschließlich der Schulden. Nicht zur E. gehören u. a. Renten- und Unterhaltsansprüche des Erblassers. (Erbe)
▣ Literatur:
Rinsche, F.-J.: E. Frankfurt am Main 1994.
Erbschaft(Nachlass, österr. und schweizer.: Verlassenschaft), das Vermögen eines Verstorbenen. Nach § 1922 BGB geht die E. mit dem Erbfall als Ganzes kraft Gesetzes auf einen oder mehrere Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf (§ 1942). Zur E. gehören alle Vermögensrechte des Erblassers einschließlich der Schulden. Nicht zur E. gehören u. a. Renten- und Unterhaltsansprüche des Erblassers. (Erbe)
▣ Literatur:
Rinsche, F.-J.: E. Frankfurt am Main 1994.