Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbrecht
Erbrecht, im objektiven Sinn alle Bestimmungen, die den Rechts- und Pflichtenübergang eines Verstorbenen (Erblasser) auf andere Personen (Erbe) zum Gegenstand haben; subjektiv das sich aus dem objektiven E. ergebende Recht des Erben auf die Erbschaft. Das E. ist in Dtl. verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert (Art. 14 GG); es umschließt bes. die Testierfreiheit und den Schutz vor konfiskator. Erbschaftssteuern. Bürgerlich-rechtlich ist das E. im 5. Buch des BGB (§§ 1922 ff.) geregelt; es wird von den Prinzipien Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge, d. h., von Gesetzes wegen geht das Vermögen ohne weiteres als Ganzes auf den/die Erben über), Testierfreiheit (Testament) und Verwandten-E. (gesetzl. Erben sind Blutsverwandte und Ehegatten) beherrscht. Je nach dem, ob beim Erbfall (Tod des Erblassers) eine Verfügung des Erblassers (Erbvertrag, Testament) vorliegt oder nicht, spricht man von gewillkürter oder gesetzl. Erbfolge. Das österr. (§§ 531-824 ABGB) und das schweizer. E. (Art. 457-640 ZGB) folgen gleichen Grundsätzen.
▣ Literatur:
Lange, H.: Lehrbuch des Erbrechts, fortgeführt v. K. Kuchinke. München 41995.
⃟ Schlüter, W.: E. Ein Studienbuch. München 131996.
Erbrecht, im objektiven Sinn alle Bestimmungen, die den Rechts- und Pflichtenübergang eines Verstorbenen (Erblasser) auf andere Personen (Erbe) zum Gegenstand haben; subjektiv das sich aus dem objektiven E. ergebende Recht des Erben auf die Erbschaft. Das E. ist in Dtl. verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert (Art. 14 GG); es umschließt bes. die Testierfreiheit und den Schutz vor konfiskator. Erbschaftssteuern. Bürgerlich-rechtlich ist das E. im 5. Buch des BGB (§§ 1922 ff.) geregelt; es wird von den Prinzipien Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge, d. h., von Gesetzes wegen geht das Vermögen ohne weiteres als Ganzes auf den/die Erben über), Testierfreiheit (Testament) und Verwandten-E. (gesetzl. Erben sind Blutsverwandte und Ehegatten) beherrscht. Je nach dem, ob beim Erbfall (Tod des Erblassers) eine Verfügung des Erblassers (Erbvertrag, Testament) vorliegt oder nicht, spricht man von gewillkürter oder gesetzl. Erbfolge. Das österr. (§§ 531-824 ABGB) und das schweizer. E. (Art. 457-640 ZGB) folgen gleichen Grundsätzen.
▣ Literatur:
Lange, H.: Lehrbuch des Erbrechts, fortgeführt v. K. Kuchinke. München 41995.
⃟ Schlüter, W.: E. Ein Studienbuch. München 131996.