Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbfolge
Erbfolge,der Eintritt des Erben in das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers. Hat der Erblasser über sein Vermögen keine Verfügung getroffen, so tritt die gesetzl. E. ein, während die gewillkürte E. auf Testament oder Erbvertrag beruht (§§ 1937, 1941 BGB).
Die gesetzl. E. beruft die Verwandten in bestimmten Gruppen (Ordnungen, Parentelen) nacheinander, wobei die Verwandten der näheren Ordnung die der entfernteren Ordnungen ausschließen. Die 1. Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder), die zu gleichen Teilen erben (zw. ehel. und nichtehel. Kindern wird nicht mehr unterschieden). Ist ein Abkömmling zur Zeit des Erbfalls verstorben, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Zur 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers, deren Kinder und Kindeskinder). In der 3. Ordnung erben die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers, deren Kinder und Kindeskinder), in der 4. Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und, wenn keine Urgroßeltern mehr leben, derjenige unter ihren Abkömmlingen, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist.
Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der 1. Ordnung (also bes. den Kindern) zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzl. Erbe. Neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern erhält der überlebende Ehegatte außerdem noch die zum ehel. Haushalt gehörenden Gegenstände als Voraus; neben Verwandten der 1. Ordnung gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Sind nur Abkömmlinge von Großeltern oder Verwandte der 4. und der folgenden Ordnungen vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass (§§ 1924 ff. BGB). Haben die Ehegatten im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten, unabhängig von der Dauer der Ehe und dem Umfang des Zugewinns, zusätzlich um ein Viertel. Es steht ihm frei, stattdessen die Erbschaft auszuschlagen, aber dennoch den Pflichtteil und den tatsächl. Zugewinn zu verlangen (§ 1371 BGB). - Sind weder ein Ehegatte noch ein Verwandter vorhanden, so wird der Fiskus Erbe.In Österreich erben die Verwandten ebenfalls nach Parentelen (Linien). Jedoch ist die Verwandten-E. beschränkt; sie erstreckt sich bis zu den Stammeltern der 4. Linie (Urgroßeltern), nicht mehr aber auf deren Nachkommenschaft (§§ 727-751 ABGB). Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern ein Drittel, neben Eltern und Großeltern des Erblassers zwei Drittel des Nachlasses. - In der Schweiz gilt ebenfalls ein Parentelsystem, doch hört hier mit dem Stamm der Großeltern die Erbberechtigung der Blutsverwandten auf. Zwischen nichtehel., adoptierten und ehel. Verwandten wird in erbrechtl. Hinsicht kein Unterschied gemacht. Fehlt es an gesetzl. Erben, so fällt der Nachlass an den Staat (Kanton oder Gemeinde des letzten Wohnsitzes). Das Recht des Ehegatten ist dem dt. Recht ähnlich geregelt (Art. 457 ff. ZGB).
▣ Literatur:
Spiegelberger, S.: Vermögensnachfolge. Vorweggenommene E., Erbauseinandersetzung u. Unternehmertestament. München 1994.
Erbfolge,der Eintritt des Erben in das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers. Hat der Erblasser über sein Vermögen keine Verfügung getroffen, so tritt die gesetzl. E. ein, während die gewillkürte E. auf Testament oder Erbvertrag beruht (§§ 1937, 1941 BGB).
Die gesetzl. E. beruft die Verwandten in bestimmten Gruppen (Ordnungen, Parentelen) nacheinander, wobei die Verwandten der näheren Ordnung die der entfernteren Ordnungen ausschließen. Die 1. Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder), die zu gleichen Teilen erben (zw. ehel. und nichtehel. Kindern wird nicht mehr unterschieden). Ist ein Abkömmling zur Zeit des Erbfalls verstorben, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Zur 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers, deren Kinder und Kindeskinder). In der 3. Ordnung erben die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers, deren Kinder und Kindeskinder), in der 4. Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und, wenn keine Urgroßeltern mehr leben, derjenige unter ihren Abkömmlingen, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist.
Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der 1. Ordnung (also bes. den Kindern) zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzl. Erbe. Neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern erhält der überlebende Ehegatte außerdem noch die zum ehel. Haushalt gehörenden Gegenstände als Voraus; neben Verwandten der 1. Ordnung gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Sind nur Abkömmlinge von Großeltern oder Verwandte der 4. und der folgenden Ordnungen vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass (§§ 1924 ff. BGB). Haben die Ehegatten im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten, unabhängig von der Dauer der Ehe und dem Umfang des Zugewinns, zusätzlich um ein Viertel. Es steht ihm frei, stattdessen die Erbschaft auszuschlagen, aber dennoch den Pflichtteil und den tatsächl. Zugewinn zu verlangen (§ 1371 BGB). - Sind weder ein Ehegatte noch ein Verwandter vorhanden, so wird der Fiskus Erbe.In Österreich erben die Verwandten ebenfalls nach Parentelen (Linien). Jedoch ist die Verwandten-E. beschränkt; sie erstreckt sich bis zu den Stammeltern der 4. Linie (Urgroßeltern), nicht mehr aber auf deren Nachkommenschaft (§§ 727-751 ABGB). Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern ein Drittel, neben Eltern und Großeltern des Erblassers zwei Drittel des Nachlasses. - In der Schweiz gilt ebenfalls ein Parentelsystem, doch hört hier mit dem Stamm der Großeltern die Erbberechtigung der Blutsverwandten auf. Zwischen nichtehel., adoptierten und ehel. Verwandten wird in erbrechtl. Hinsicht kein Unterschied gemacht. Fehlt es an gesetzl. Erben, so fällt der Nachlass an den Staat (Kanton oder Gemeinde des letzten Wohnsitzes). Das Recht des Ehegatten ist dem dt. Recht ähnlich geregelt (Art. 457 ff. ZGB).
▣ Literatur:
Spiegelberger, S.: Vermögensnachfolge. Vorweggenommene E., Erbauseinandersetzung u. Unternehmertestament. München 1994.