Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbenhaftung
Erbenhaftung,Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten, d. h. die Schulden des Erblassers und die Verbindlichkeiten, die infolge des Erbfalls entstehen (z. B. Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung oder der Testamentsvollstreckung, Dreißigster §§ 1967 ff. BGB). Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt (auch mit eigenem Vermögen), können aber ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, indem sie unverzüglich Nachlassverwaltung oder, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Ist der Nachlass zu gering, um die Kosten dieser Maßnahmen zu lohnen, haftet der Erbe nur beschränkt (§ 1990 BGB, Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses). Er muss in diesem Fall den Nachlass zur Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben. Eine Beschränkung der E. kann auch dadurch erreicht werden, dass jeder Erbe die Nachlassgläubiger öffentlich auffordert, ihre Forderungen binnen einer Aufgebotsfrist (höchstens sechs Monate) beim Nachlass-Ger. anzumelden. Dem im Aufgebotsverfahren Ausgeschlossenen haftet er ebenfalls nur beschränkt. - In Österreich haftet vor der Einantwortung (Übergabe des Erbes) nur der Nachlass für die Nachlassschulden; nach der Einantwortung haftet der Erbe mit seinem ganzen Vermögen, und zwar entweder für den vollen Betrag der Nachlassschulden und Vermächtnisse oder nur für einen Teil, wenn ein Inventar errichtet wurde. - In der Schweiz kann bei überschuldetem Nachlass der Erbe die Erbschaft ausschlagen, ein öffentl. Inventar verlangen oder die amtl. Liquidation beantragen (Art. 560, 580, 593 ZGB).
Literatur:
Frei, W.: Die E. für Forderungen aus dem Steuerrechtsverhältnis. Konstanz 1995.
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