Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbe
Erbe, derjenige, auf den mit dem Tode (Erbfall) einer Person (Erblasser) deren Vermögen (Erbschaft, Nachlass, in Österreich auch Verlassenschaft) als Ganzes übergeht (§ 1922 BGB). Fällt die Erbschaft an mehrere Personen gemeinschaftlich, so sind sie Miterben. Die Erbfolge kann auf Ges. (gesetzl. E.) oder auf dem Willen des Erblassers (Testament, Erbvertrag) beruhen (Testaments-, Vertrags-E. ). Ein E., der erst nach einem anderen (dem Vor-E.) E. wird, heißt Nach-E. (§ 2100 BGB). Wenn jemand als E. für den Fall berufen wird, dass ein anderer E. vor oder nach dem Erbfall wegfällt, so wird er als Ersatz-E. (§ 2096 BGB) bezeichnet. Die Fähigkeit, E. zu werden (Erbfähigkeit), steht jeder natürl. (auch schon vor ihrer Geburt) und jurist. Person zu. Nach § 1942 BGB geht die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers auf den berufenen E. über (Anfall der Erbschaft), doch hat der E. das Recht, die Erbschaft durch Erklärung (in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlass-Ger.) gegenüber dem Nachlass-Ger. auszuschlagen. Dieses Recht erlischt, wenn der E. die Erbschaft angenommen hat (ausdrücklich oder stillschweigend) oder wenn seit der Kenntnisnahme von Anfall und Grund der Berufung sechs Wochen verstrichen sind (Ausschlagungsfrist). Gegen jeden, der irgendetwas aus der Erbschaft aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), hat der E. einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (Erbschaftsanspruch, § 2018 BGB). Erbunwürdig (§§ 2339 ff. BGB) ist u. a., wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht oder es in anderer Weise unternommen hat, den Erblasser an der Errichtung oder Aufhebung eines Testaments nach seinem freien Willen zu hindern, ferner, wer ein Testament fälscht oder vernichtet. Ein gesetzl. E. oder der in einer Verfügung von Todes wegen Bedachte kann auf sein künftiges Erbrecht durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser verzichten (Erbverzicht, §§ 2346 ff. BGB). - Vom E. zu unterscheiden ist der Vermächtnisnehmer, der nur kraft letztwilliger Verfügung in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände am Nachlass teilhat.
Literatur:
Eckebrecht, M.: Die Rechtsstellung des erbrechtl. Anwärters vor u. nach dem Erbfall. Frankfurt am Main u. a. 1992.
Bartsch, H.: Handbuch Erbrecht. Erben u. vererben: richtig vorsorgen. Berlin u. a. 51994.
Huber, G.: Richtig erben u. vererben von A-Z. Planegg 21997.
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