Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbbaurecht
Erbbaurecht,veräußerl. und vererbl. Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk (z. B. ein Haus) zu errichten (VO v. 15. 1. 1919). Es entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Als grundstücksgleiches Recht ist das E. belastbar, wovon das Grundeigentum unberührt bleibt. Der Erbbauberechtigte ist i. d. R. verpflichtet, den Erbbauzins zu zahlen (wiederkehrendes Entgelt). Das E. erlischt nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Das Eigentum am Bauwerk geht dann auf den Grundeigentümer über, der zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist. Eine besondere Art der Übertragung ist der Heimfall, d. h. die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, beim Eintritt bestimmter Bedingungen das E. auf den Eigentümer des Grundstücks zu übertragen (gegen angemessene Vergütung).
Literatur:
Linde, T.u. Richter, R.: E. u. Erbbauzins in Recht u. Praxis. Freiburg im Breisgau 21993.
Oefele, H. von u. Winkler, K.: Handbuch des Erbbaurechts. München 21995.
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