Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Erbanfall
Erbanfall,der sich mit dem Tod des Erblassers von selbst vollziehende Erwerb der Erbschaft (§ 1922 BGB); der E. wird durch Ausschlagen der Erbschaft beseitigt.
Erbanfall,der sich mit dem Tod des Erblassers von selbst vollziehende Erwerb der Erbschaft (§ 1922 BGB); der E. wird durch Ausschlagen der Erbschaft beseitigt.