Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Entschädigung
Entschädigung,öffentl. Recht: Ausgleich für einen durch hoheitl. Handeln verursachten Schaden. Anders als der Schadensersatz setzt sie kein Verschulden voraus und kann materiell geringer ausfallen als dieser. E.-Ansprüche entstehen durch Eingriffe von Hoheitsträgern in private Rechte zugunsten der Allgemeinheit, die mit besonderen Opfern verbunden sind (Aufopferung, Enteignung). E.-Ansprüche können sich u. a. auch aus einzelnen Rechtsvorschriften ergeben, z. B. aus dem Ges. über die E. für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Bundesentschädigungs-Ges. für die Opfer der nat.-soz. Verfolgung, dem Opferentschädigungs-Ges. für Opfer von Gewalttaten. Das erste SED-Unrechtsbereinigungs-Ges. vom 29. 10. 1992 regelt die E. von Opfern der polit. Strafjustiz der DDR (Rehabilitation). - Auch in Österreich und der Schweiz bestehen in versch. Spezial-Ges. Regelungen zur E., z. B. bei Enteignung, unberechtigter Strafverfolgung.
Entschädigung,öffentl. Recht: Ausgleich für einen durch hoheitl. Handeln verursachten Schaden. Anders als der Schadensersatz setzt sie kein Verschulden voraus und kann materiell geringer ausfallen als dieser. E.-Ansprüche entstehen durch Eingriffe von Hoheitsträgern in private Rechte zugunsten der Allgemeinheit, die mit besonderen Opfern verbunden sind (Aufopferung, Enteignung). E.-Ansprüche können sich u. a. auch aus einzelnen Rechtsvorschriften ergeben, z. B. aus dem Ges. über die E. für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Bundesentschädigungs-Ges. für die Opfer der nat.-soz. Verfolgung, dem Opferentschädigungs-Ges. für Opfer von Gewalttaten. Das erste SED-Unrechtsbereinigungs-Ges. vom 29. 10. 1992 regelt die E. von Opfern der polit. Strafjustiz der DDR (Rehabilitation). - Auch in Österreich und der Schweiz bestehen in versch. Spezial-Ges. Regelungen zur E., z. B. bei Enteignung, unberechtigter Strafverfolgung.